/css/style-gray.css

Inhalte des Gutachtens

Österreichweit ist die Gültigkeit des KSchG zu bedenken, wenn der Sachverständige als Selbstständiger tätig wird, indem er den Auftrag zu einer Befundung und Gutachtenserstellung annimmt. Der Gutachter ist durch dieses Gesetz verpflichtet, eine vollwertige und keinesfalls mangelhafte Arbeit abzuliefern. Deshalb ist es unumgänglich, darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige zwar nach bestem Wissen und Gewissen arbeitet, dass aber besondere Umstände zu einer Einschränkung der Befundung/Prüfung und damit der Vollwertigkeit des Gutachtens führen können.

Um Enttäuschungen bei den Auftraggebern zu vermeiden, gilt es für den Sachverständigen zu beachten, vor Arbeitsantritt die Vor- und Nachteile der Vereinbarung inkl. der eingeschränkten Haftung und inkl. der zu erwartenden Mängel zu klären.

Zu den Leitlinien der korrekten Kunstbewertung gehört die Transparenz. Sie beginnt mit der inhaltlichen Struktur des Gutachtens. Infolge der Vielschichtigkeit der heutigen Märkte und der Differenziertheit der Verkaufsstrategien, in denen sich der Laie nicht mehr zurechtfindet, muss die Aufgabenstellung durch den Auftraggeber bis zu der daraus resultierenden Zielsetzung des Gutachtens völlig transparent sein. Daher muss ein Gutachten mit der Feststellung beginnen, wer das Gutachten zu welchem Zweck beauftragt hat. Gerichte, Notare, Rechtsanwälte, Besitzer, wer auch immer – eine Person muss in ihrem eigenen Namen oder in Vertretung einer Institution den Auftrag erteilen. Das Gutachten muss auf die Abnehmer Rücksicht nehmen.[1] Alle Inhalte müssen nachvollziehbar sein; ein Gutachten ohne Begründung ist fehlerhaft.[2]

Nach § 934 ABGB ist der Sachverständige verpflichtet, in seinem Gutachten die Wertebene sowie den geeigneten Markt genau zu definieren.

Die Gültigkeitsdauer des Gutachtens

Ein Gutachten hat so lange Gültigkeit, bis neue Erkenntnisse eine Veränderung der Bewertung notwendig machen. Eine Nachbewertung ist auf der Basis eines Erstgutachtens möglich. Der Gutachter sollte aber alle Eventualitäten in entsprechenden Erkenntnissen soweit wie möglich vorwegnehmen. Ein grundsätzliches Problem ist unter diesem Aspekt die jeweilige Spannung zwischen ökonomischen und ideellen Faktoren.[3] Kann zum Beispiel ein Goldarmband aus den 1940er/1950er Jahren heute noch als Schmuckstück bewertet werden oder zählt nur noch der Goldwert, der nach seinem Einschmelzen zu erzielen wäre?

Zweifellos besteht die Tendenz, sowohl beim Kunstkauf als auch beim Kunstverkauf momentane Trends zu nutzen. Die Märkte verändern sich rasant und nur wer diesen Veränderungen zielbewusst nachgeht, kann marktkonforme Schwankungen für sich nutzen. Auch daraus ergibt sich, dass Gutachten von einer begrenzten Gültigkeitsdauer sind. Diese kann daher auch nicht allgemeingültig festgelegt werden. Als Faustregel kann gelten, dass ein Gutachten nach fünf Jahren auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen ist.

 

[1] Vgl. Wolf, Andreas, Die Expertise. Inhalt, Form und Rechtswirkungen von Kunstgutachten, (phil. Diss. Graz 2001), S. 110: „Der Sachverständige muss seine Sorgfalt auf die Verkehrskreise ausrichten, in denen er mit einer Verwendung des Gutachtens rechnen muss. Der Kunstsachverständige muss sich daher bei seiner Expertise vor allem in der Darstellungsweise an Kenntnis und Auffassungsgabe der Käuferschaft im Kunsthandel orientieren.“

[2] Vgl. ebd.: „Ein unlogisches und daher in sich nicht mehr nachvollziehbares Gutachten entspricht regelmäßig nicht dem, was die Vertragsparteien bei Abschluss eines Gutachtenvertrages vorausgesetzt haben. Fehlt es insbesondere an einer nachprüfbaren Begründung, dürfte daher nicht nur ein Schiedsgutachten, sondern auch jedes Privatgutachten mangelhaft sein.“

[3] Vgl. ebd., S. 116f.

 

                           

 

78.35

Antiquitäten, alte und neue Kunst, Kunstgewerbe, Volkskunst

84.60

Alt- und Gebrauchtwarenhandel (Schätzung von Gebrauchsgegenständen geringen Wertes, Wohnungsinhalten)  - für wertige Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Wertsachen gilt Fachgebiet 78.35)